Durch die Aufnahme meiner Tätigkeit bei einer Brandschutzdienststelle ist es mir nach SV-VO nicht mehr möglich, den Titel des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes zu führen.
Da aber mit Abgabe des Titels das erlangte Wissen und die erlangte Erfahrung nicht verloren gehen, ist stattdessen eine Tätigkeit als befähigte Person nach § 54 BauO NRW möglich. Ausschließlich für die Erstellung von Brandschutzkonzepten ist hier eine Feststellung der ausreichenden fachlichen Eignung und Erfahrung durch die jeweilige Bauaufsicht erforderlich. Diese Abstimmung übernehmen wir für Sie vor Auftragserteilung.
Alle anderen Leistungen sind von dieser formalen Regelung nicht betroffen!
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